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In der Schweizer Bundesverfassung klingt die Sache ganz einfach: «Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.» Dass es in der Praxis komplizierter ist, zeigt nur schon der Academic Freedom Index, der ein kontinuierliches Spektrum abdeckt – zwischen 0,01 (Nordkorea) und 0,98 (Tschechien). Er bringt unter anderem den Austausch von Ideen und Ergebnissen, die Autonomie von Institutionen und die kulturelle Freiheit ins Spiel.

Wissenschaftsfreiheit, wie sie als Menschenrecht definiert ist, umfasst wiederum fast alles, was man sich vorstellen kann: vom Anteil aller an den Früchten der Forschung über Schutz des geistigen Eigentums bis hin zu staatlichen Fördermassnahmen. Bei den Forschenden ist für die einen die Meinungsfreiheit prioritär, andere denken an die möglichst ungehinderte Durchführung ihrer Experimente. Das Konzept ist so vielfältig und dehnbar, dass sich alle nehmen können, was ihnen gerade passt. Wenn Wissenschaftsfreiheit mehr sein soll als ein hohler Kampfbegriff, braucht es bei jeder Verwendung eine klare Definition.