Foto: zVg

Jasagt Alexandre de Senarclens.

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Neinsagt Enora Bennetot Pruvot.
Die Hochschulen dürfen nicht von ihrer politischen Aufsichtsbehörde abgekoppelt werden, und eine solche Mitsprache verstösst nicht gegen ihre akademische Freiheit. Unbestritten ist: Universitäten und technische Hochschulen sind für die Ausbildung, die Verbreitung von Wissen und die Ausstrahlung unseres Landes zentral. Sie sind als Institutionen fundamental für unseren Zusammenhalt und Wohlstand und brillieren auch in internationalen Rankings, insbesondere in den Naturwissenschaften, mit jeweils individuellen Stärken.

Mit der wachsenden Zahl von Studierenden bilden die Schweizer Universitäten mittlerweile grosse Gemeinschaften. An der Universität Genf allein arbeiten, lehren oder studieren 25 000 Personen, was eine sorgfältige Organisation und Führung der Institution erfordert, damit keine Probleme auftreten, seien es finanzielle, personelle oder bei der Kommunikation.

«Politische Mitsprache verstösst nicht gegen die akademische Freiheit.»

Die vorbehaltlose Achtung der akademischen Freiheit ist an unseren Universitäten eine Selbstverständlichkeit. Zu den Aufgaben der akademischen Welt gehören Erwerb, Entwicklung und Weitergabe von Wissen durch Forschung, Lehre, Studium, Debatten, Kreation oder Publikationen. Diese Freiheit setzt voraus, dass die Hochschulen autonom sind. Autonomie ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Unabhängigkeit. Die Hochschulen sind in eine geografische, administrative und politische Realität eingebettet. Die politische Aufsichtsbehörde muss die Möglichkeit haben, den Rahmen dieser Autonomie durch ein Gesetz oder Statuten festzulegen. Diese politische Aufsicht kommt de facto auch etwa in der Genehmigung von Jahresabschlüssen zum Ausdruck.

Auch wenn die Besetzung einer Rektoratsstelle grundsätzlich den Leitungsgremien der Universität obliegt, ist es wichtig, dass die Kantonsregierung eingreifen und eine Wahl für ungültig erklären kann, wenn diese ihrer Meinung nach nicht im Interesse der Universität ist. Der Staatsrat ist als kantonale Exekutive das Aufsichtsorgan für alle vom Staat abhängigen Einheiten, und diese Aufsicht muss er – in Ausnahmefällen – auch bei der Ernennung für ein Rektorat wahrnehmen können.

Alexandre de Senarclens ist Rechtsanwalt und Partner einer Kanzlei in Genf. Seit 2015 ist er für die FDP im Genfer Grossrat.

Eine Beteiligung Externer bei der Ernennung von Universitätsleitungen ist ein überholter Rechenschaftsmechanismus. Die Rechenschaftspflicht der Hochschulen gegenüber Behörden und Gesellschaft nimmt immer vielfältigere Formen an, da den Institutionen auch immer mehr Aufgaben übertragen werden. In ganz Europa wählen die Hochschuleinrichtungen ihre Führungskräfte mit unterschiedlichen Verfahren aus, entweder durch eine Wahl oder eine Ernennung, aber immer im Rahmen eines internen Verfahrens.

«Eine Beteiligung Externer bei der Ernennung von Universitätsleitungen ist ein überholter Rechenschafts-mechanismus.»

Manchmal muss die Wahl der Leitung von einer externen Behörde bestätigt werden. Dieses Verfahren ist in der Regel eine reine Formsache. In den letzten Jahren geht der Trend eher in Richtung einer weniger starken oder gar keiner Beteiligung der Behörden, da dies als Einmischung gesehen wird.

Die Beziehung zwischen Hochschulen einerseits und Regierungen als Regulatoren und Geldgeber in der höheren Bildung andererseits ist ebenso relevant wie facettenreich. Zunehmend wird anerkannt, dass die Hochschulen einen wesentlichen Beitrag zu politischen Zielen sowie zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt leisten. Die Behörden können mit verschiedenen Instrumenten Einfluss darauf nehmen, dass die Hochschulen diese Ziele erreichen. Die exekutive Leitung erhält jedoch mit der Wahl durch die Hochschulgemeinschaft mehr Legitimität. Im Zusammenspiel weiterer Parameter gewährleistet dies, dass die Hochschulen strategische Akteure und nicht nur ein Vehikel der Politik sind.

Dann braucht es eingehende Überlegungen zu den Governance- Modellen der Universitäten, damit diese sicherstellen, dass die vielfältigen Interessen und Facetten der Hochschulgemeinde und ihres Ökosystems berücksichtigt werden. In vielen europäischen Ländern beteiligen sich die Behörden an der Ernennung gewisser Mitglieder dieser Leitungsgremien. Dies kann als eine legitime Form der Beteiligung angesehen werden. Doch die Wahl der Leitung ist Sache der Universität, alles andere wäre Ausdruck einer überholten Form von staatlichem Paternalismus.

Enora Bennetot Pruvot ist stellvertretende Direktorin für Governance, Finanzierung und öffentliche Politikentwicklung bei der European University Association (EUA).

Jasagt Alexandre de Senarclens.

Die Hochschulen dürfen nicht von ihrer politischen Aufsichtsbehörde abgekoppelt werden, und eine solche Mitsprache verstösst nicht gegen ihre akademische Freiheit. Unbestritten ist: Universitäten und technische Hochschulen sind für die Ausbildung, die Verbreitung von Wissen und die Ausstrahlung unseres Landes zentral. Sie sind als Institutionen fundamental für unseren Zusammenhalt und Wohlstand und brillieren auch in internationalen Rankings, insbesondere in den Naturwissenschaften, mit jeweils individuellen Stärken. Mit der wachsenden Zahl von Studierenden bilden die Schweizer Universitäten mittlerweile grosse Gemeinschaften. An der Universität Genf allein arbeiten, lehren oder studieren 25 000 Personen, was eine sorgfältige Organisation und Führung der Institution erfordert, damit keine Probleme auftreten, seien es finanzielle, personelle oder bei der Kommunikation.

«Politische Mitsprache verstösst nicht gegen die akademische Freiheit.»

Die vorbehaltlose Achtung der akademischen Freiheit ist an unseren Universitäten eine Selbstverständlichkeit. Zu den Aufgaben der akademischen Welt gehören Erwerb, Entwicklung und Weitergabe von Wissen durch Forschung, Lehre, Studium, Debatten, Kreation oder Publikationen. Diese Freiheit setzt voraus, dass die Hochschulen autonom sind. Autonomie ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Unabhängigkeit. Die Hochschulen sind in eine geografische, administrative und politische Realität eingebettet. Die politische Aufsichtsbehörde muss die Möglichkeit haben, den Rahmen dieser Autonomie durch ein Gesetz oder Statuten festzulegen. Diese politische Aufsicht kommt de facto auch etwa in der Genehmigung von Jahresabschlüssen zum Ausdruck. Auch wenn die Besetzung einer Rektoratsstelle grundsätzlich den Leitungsgremien der Universität obliegt, ist es wichtig, dass die Kantonsregierung eingreifen und eine Wahl für ungültig erklären kann, wenn diese ihrer Meinung nach nicht im Interesse der Universität ist. Der Staatsrat ist als kantonale Exekutive das Aufsichtsorgan für alle vom Staat abhängigen Einheiten, und diese Aufsicht muss er – in Ausnahmefällen – auch bei der Ernennung für ein Rektorat wahrnehmen können.

Alexandre de Senarclens ist Rechtsanwalt und Partner einer Kanzlei in Genf. Seit 2015 ist er für die FDP im Genfer Grossrat.

 


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Neinsagt Enora Bennetot Pruvot.

Eine Beteiligung Externer bei der Ernennung von Universitätsleitungen ist ein überholter Rechenschaftsmechanismus. Die Rechenschaftspflicht der Hochschulen gegenüber Behörden und Gesellschaft nimmt immer vielfältigere Formen an, da den Institutionen auch immer mehr Aufgaben übertragen werden. In ganz Europa wählen die Hochschuleinrichtungen ihre Führungskräfte mit unterschiedlichen Verfahren aus, entweder durch eine Wahl oder eine Ernennung, aber immer im Rahmen eines internen Verfahrens. Manchmal muss die Wahl der Leitung von einer externen Behörde bestätigt werden. Dieses Verfahren ist in der Regel eine reine Formsache. In den letzten Jahren geht der Trend eher in Richtung einer weniger starken oder gar keiner Beteiligung der Behörden, da dies als Einmischung gesehen wird.

«Eine Beteiligung Externer bei der Ernennung von Universitätsleitungen ist ein überholter Rechenschafts-mechanismus.»

Die Beziehung zwischen Hochschulen einerseits und Regierungen als Regulatoren und Geldgeber in der höheren Bildung andererseits ist ebenso relevant wie facettenreich. Zunehmend wird anerkannt, dass die Hochschulen einen wesentlichen Beitrag zu politischen Zielen sowie zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt leisten. Die Behörden können mit verschiedenen Instrumenten Einfluss darauf nehmen, dass die Hochschulen diese Ziele erreichen. Die exekutive Leitung erhält jedoch mit der Wahl durch die Hochschulgemeinschaft mehr Legitimität. Im Zusammenspiel weiterer Parameter gewährleistet dies, dass die Hochschulen strategische Akteure und nicht nur ein Vehikel der Politik sind.

Dann braucht es eingehende Überlegungen zu den Governance- Modellen der Universitäten, damit diese sicherstellen, dass die vielfältigen Interessen und Facetten der Hochschulgemeinde und ihres Ökosystems berücksichtigt werden. In vielen europäischen Ländern beteiligen sich die Behörden an der Ernennung gewisser Mitglieder dieser Leitungsgremien. Dies kann als eine legitime Form der Beteiligung angesehen werden. Doch die Wahl der Leitung ist Sache der Universität, alles andere wäre Ausdruck einer überholten Form von staatlichem Paternalismus.

Enora Bennetot Pruvot ist stellvertretende Direktorin für Governance, Finanzierung und öffentliche Politikentwicklung bei der European University Association (EUA).